Artikel-Informationen
erstellt am:
31.07.2026
Pressemitteilung Nr. 4/26
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Helmstedt vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist anberaumt worden auf
Dienstag, den 1. September 2026, 10:00 Uhr,
im Saal 1010 des Landgerichts Bückeburg, Herminenstraße 31, Bückeburg.
Der antragstellende Landkreis greift das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich sowie das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der jeweiligen Fassung vom 14. Dezember 2023 an. Er macht geltend, durch diese Bestimmungen zum kommunalen Finanzausgleich in Niedersachsen sei sein Selbstverwaltungsrecht aus Art. 57, 58 der Niedersächsischen Verfassung (NV) verletzt worden. Trotz sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sei sein Haushalt seit langem defizitär. Den gestiegenen Ausgaben für die Wahrnehmung seiner Aufgaben stünden keine entsprechenden Einnahmen gegenüber, und es sei von einer weiteren Verschärfung der Finanzlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die finanzielle Situation der kommunalen Gebietskörperschaften zu beobachten und auf die erheblich gestiegenen Aufgabenbestände der Kommunen mit der Zuweisung der notwendigen finanziellen Mittel zu reagieren. Dadurch seien der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung verletzt und das gebotene Mindestmaß an kommunaler Gestaltungsfreiheit nicht gewährleistet.
Aktenzeichen: StGH 3/24
Akkreditierung für Journalistinnen und Journalisten
Medienvertreter werden gebeten, sich für die Teilnahme an der Verhandlung zu akkreditieren. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Mittwoch, den 26. August 2026. Nach Ablauf der Frist kann eine Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden.
Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse geschaeftsstelle@stgh.niedersachsen. de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (5141) 5937-34600 bzw. -34601 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt. In dem Akkreditierungsgesuch ist anzugeben: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Angabe des Pressemediums, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Presseausweisnummer. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet der Niedersächsische Staatsgerichtshof eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.
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erstellt am:
31.07.2026