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Rechtsprechung

Niedersachsen ist ein demokratischer Rechtsstaat (vgl. Art. 1 Abs. 2 NV). Ein Rechtsstaat muss für Recht sorgen. Recht zu sprechen ist somit Aufgabe des Staates und Rechtsprechung die Ausübung von Staatsgewalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 NV).

Im demokratischen Staat ist das Volk Ursprung jeder Staatsgewalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV). Recht wird deshalb im Namen des Volkes gesprochen (vgl. Art. 51 Abs. 1 NV).

Rechtsprechung zielt auf die Beachtung des Rechts. Auch Regierung und Verwaltung (Exekutive), selbst die Gesetzgebung und damit auch die Parlamente (Legislative) haben das Recht zu beachten (vgl. Art. 2 Abs. 2 NV).

Die Gerichte sind eine besondere Einrichtung des Staates (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 NV). Sie nehmen die Aufgabe der Rechtsprechung wahr (vgl. Art. 51 Abs. 1 NV). Unabhängig von Exekutive und Legislative sollen sie als „dritte Gewalt“ (Judikative) die Befolgung des Rechts sichern (vgl. Art. 51 Abs. 4 NV) und Rechtsschutz gewähren.

Der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht besondere Aufgaben. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten wacht er über die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung.

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