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Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung – abstrakte Normenkontrolle -

Das Verfahren dient dem Schutz der Verfassung. Es ist Aufgabe des Staatsgerichtshofs, über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung zu befinden.

Antragsberechtigter sind die Landesregierung oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die seine Entscheidung beantragen und damit das Verfahren einleiten können (vgl. Art. 54 Nr. 3 NV).

Sind Vorschriften des Landesrechts mit der Verfassung unvereinbar, stellt der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung die Nichtigkeit der betreffenden Vorschriften fest (vgl. § 34 Abs. 1 NStGHG). Mögliche Folgen für Gerichtsurteile, die auf diesen Vorschriften beruhen, regelt das Gesetz (vgl. § 34 Abs. 2 NStGHG).

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