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Verfassungsbeschwerde einer Kommune

Die Gemeinden und Landkreise - die Kommunen - verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung (vgl. Art. 57 Abs. 1 NV). Diese Bestimmung der Niedersächsischen Verfassung entspricht der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Grundgesetzes (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG).

Gemeinden und Gemeindeverbände, also auch Samtgemeinden und Landkreise, können den Staatsgerichtshof anrufen, wenn sie meinen, durch ein Landesgesetz in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu sein (vgl. § 36 Abs. 1 NStGHG). Eine solche Verfassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zulässig (vgl. § 36 Abs. 2 NStGHG).

Ist das Landesgesetz mit der Selbstverwaltungsgarantie unvereinbar, stellt der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung die Nichtigkeit der betreffenden Vorschriften fest (vgl. § 36 Abs. 4 NStGHG und § 34 Abs. 1 NStGHG).

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