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Festvortrag zum 60jährigen Jubiläum des Loccumer Vertrages - Zeit, den Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen zu erfüllen

Festvortrag zum 60jährigen Jubiläum des Loccumer Vertrages -
Zeit, den Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen zu erfüllen

Der Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs hat in seinem Festvortrag auf der Veranstaltung zum 60jährigen Bestehen des Loccumer Vertrages am 23. Juni 2015 in Hannover eine positive Bilanz der staatsvertraglichen Ordnung zwischen dem Land Niedersachsen und den Evangelischen Landeskirchen gezogen. Die im Text und im Geist des Loccumer Vertrages verwurzelte Idee sei gelebte Wirklichkeit geworden und habe von ihrer Überzeugungskraft bis zum heutigen Tage nichts eingebüßt. Der Mechanismus von Trennung und Kooperation, von Unabhängigkeit und Verpflichtung, von Geben und Nehmen sei grund-legend für die gute und für die Menschen segensreiche Zusammenarbeit zwischen dem Land und den evangelischen Kirchen in der Vergangenheit und in der Zukunft. Der im Loccumer Vertrag niedergelegte Regelungsmechanismus könne auch für den Umgang des Staates mit anderen Religionsgemeinschaften und künftige Staatskirchenverträge wegweisend sein.

Zugleich hat der Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs auf den bisher nicht erfüllten Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen hingewiesen. Staatsleistungen sind nicht die außer Frage stehenden finanziellen Zuwendungen an die Kirchen für die Erfüllung von Aufgaben, die auch im staatlichen und gesellschaftlichen Interesse liegen, sondern sogenannte Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung. Diese Staatsleistungen im engeren Sinne sollen für die Säkularisationen von Kirchengut entschädigen. Auch der Loccumer Vertrag trifft, maßgeblich in Artikel 16, Regelungen zu Staatsleistungen. Danach zahlt das Land Niedersachsen an die evangelischen Kirchen vom 1. April 1955 an einen bestimmten Betrag, ohne dass die Kirchen dafür gegenüber dem Land einen Verwendungsnachweis zu erbringen haben. Im Jahr 1955 betrugen diese Staatsleistungen circa 7,7 Mio. DM. Dieser Betrag ist seitdem an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten gekoppelt und wird so dynamisiert. Im Jahr 2015 wird er mehr als 34 Mio. EUR betragen. In den anderen Bundesländern finden sich ähnliche Regelungen.

Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung erteilt den objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag, diese Staatsleistungen abzulösen. Adressat dieses Auftrages ist die Landesgesetzgebung. Die Grundsätze, die von den Ländern bei der Ablösung zu beachten sind, hat indes vorab der Bund aufzustellen. Ernsthafte Anstrengungen, diesen eindeutig formulierten Verfassungsauftrag zu erfüllen, sind seit der Weimarer Republik nicht unternommen worden. Begründet wird dies mit den finanziellen und volkswirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Ablösung. Stattdessen wird den Kirchen laufend eine Geldrente gezahlt, welche die Ablöseverpflichtung unberührt lässt.

Auch der Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs verkennt diese Schwierigkeiten nicht. Die rentengleiche, der Höhe nach zwischen den Vertragsparteien ausgehandelte Staatsleistung erspare dem Staat eine zweifellos aufwändige Bewertung und Feststellung der konkret abzulösenden Rechte, die ihren historischen Ursprung in den Rechtsverhältnissen zwischen Staat und Kirche vor 1919 haben, und die sich danach sicher ergebende Entschädigungszahlung in immenser Höhe. Er hat aber deutlich gemacht, dass es sich bei der Ablöseverpflichtung letztlich um eine Altlast für die Zukunft handele. Der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen bleibe bestehen; er werde sich nicht durch Zeitablauf er-ledigen. Allenfalls würden die Kenntnis von den Begründungszusammenhängen und damit auch die Akzeptanz in der Gesellschaft für eine Ablösung schwinden und diese mehr und mehr erschweren. Nach Ansicht des Präsidenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs steht es dem Staat auch nicht gut zu Gesicht, sich einem Verfassungsauftrag durch Nicht-handeln zu entziehen, in der vagen und auch unbegründeten Hoffnung, dieser werde der Vergessenheit anheimfallen. Der Staat befinde sich hier in der Defensive. Er solle sich aus dieser lösen und neue, kreative Ansätze einer Ablösung der Staatsleistungen erarbeiten. Die seit Jahrzehnten funktionierende kooperative Zusammenarbeit mit den Kirchen biete hierfür ein Vorbild und auch eine gute Grundlage.

Dr. van Nieuwland

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.06.2015

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