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Organstreitverfahren nach Art. 54 Nr. 1 NV, § 8 Nr. 6 NStGHG der Abgeordneten des Nds. Landtages Byl, Limburg und Meyer

Pressemitteilung

Organstreitverfahrens nach Art. 54 Nr. 1 NV, § 8 Nr.6 NStGHG der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Byl, Limburg und Meyer wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 NV („Ausnahmegenehmigungen Entnahme Wölfe“).

Am 28. April 2021 ist bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ein Antrag vom gleichen Tag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens (StGH 1/21) nach Art. 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) und § 8 Nr. 6 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (NStGHG) eingegangen. Antragsteller sind die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Byl, Limburg und Meyer. Die Anträge sind gegen die Niedersächsische Landesregierung gerichtet. In dem Organstreitverfahren begehren die Antragsteller die Feststellung, dass die Antragsgegnerin mit der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 18/8630), in der es um Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen ging, gegen ihre Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 NV verstoße habe. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese und künftige weitere Anfragen zum gleichen Thema vollständig zu beantworten. Die Antragssteller hätten insbesondere das Recht, die Anzahl erteilter Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen und deren Inhalt zu erfahren.

Der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Dr. Smollich

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.04.2021
zuletzt aktualisiert am:
03.05.2021

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