Artikel-Informationen
erstellt am:
30.01.2020
Pressemitteilung
Abstraktes Normenkontrollverfahren gem. Art. 54 Nr. 3 NV, § 8 Nr. 8 NStGHG der Mitglieder der AfD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag gegen §§ 16a Abs. 1, 17b Abs. 1 bis 3, 17c, 32 Abs. 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88).
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat den Antrag auf Durchführung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens der neun Mitglieder der Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag zur Feststellung der Nichtigkeit einzelner Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) ohne mündliche Verhandlung mit einstimmigem Beschluss vom 22. Januar 2020 als unzulässig verworfen. Die Antragsteller erreichen nicht das nach Art. 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung notwendige Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages, das bei mindestens 28 Mitgliedern liegt.
Der Staatsgerichtshof hatte deshalb keine Veranlassung, sich mit dem Antrag inhaltlich zu befassen.
Dr. Smollich
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erstellt am:
30.01.2020