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Verkündung einer Entscheidung am 24. März 2020

Pressemitteilung

zur Verkündung einer Entscheidung am 24. März 2020

Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs

im Organstreitverfahren

der Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag u.a. gegen die Niedersächsische Landesregierung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 NV (Kleine Anfrage zu Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses Schächten im Jahre 2019)

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat am 24. März 2020 sein Urteil im Organstreitverfahren der Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag sowie ihrer Fraktionsvorsitzenden gegen die Niedersächsische Landesregierung wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 NV verkündet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 12 NStGHG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG) ist ein öffentlicher Verkündungstermin notwendig. Die Verkündung erfolgte aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie ausnahmsweise nicht am Sitz des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in Bückeburg, sondern im Fachgerichtszentrum in Hannover, und in der gesetzlichen Mindestzahl von drei Richterinnen und Richtern des Gerichts unter den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

Gegenstand des Streitverfahrens ist die Frage, ob die Niedersächsische Landesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktionsvorsitzenden der AfD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag mit dem Titel „Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses Schächten in 2019“ (LT-Drs. 18/4359 und 18/4427) in ausreichender Weise beantwortet hat. Mit ihrer Anfrage wollten die Antragstellerinnen von der Landesregierung den Namen des Schlachtbetriebes erfahren, der im Jahr 2019 eine Ausnahmegenehmigung erhalten hat. Diese Auskunft hatte die Landesregierung zum Schutz des Betriebs verweigert. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Landesregierung habe damit gegen die Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verstoßen.

Der Staatsgerichtshof hat den Antrag teilweise bereits als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Antrag der Landtagsfraktion der AfD ist bereits unzulässig. Nicht die Fraktion, sondern allein die Fraktionsvorsitzende hat die Anfrage im Landtag gestellt. Vor dem Staatsgerichtshof ist nur die Fragestellerin selbst antragsbefugt.

2. Der Antrag der Fraktionsvorsitzenden hat in der Sache keinen Erfolg. Die Landesregierung hat die Nennung des Namens des Inhabers der tierschutzrechtlichen Genehmigung zum betäubungslosen Schlachten zu Recht verweigert. Sie hat dem Schutz des Betriebes und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Recht den Vorrang vor dem parlamentarischen Auskunftsinteresse eingeräumt.

Der Staatsgerichtshof hatte sich zum ersten Mal mit einem Fall zu befassen, in dem die Landesregierung einem Auskunftsverlangen unter Berufung auf eine befürchtete Verletzung von schutzwürdigen Interessen Dritter nicht entsprochen hat. Er hat für die Prüfung des Auskunftsverlangens folgende Grundsätze aufgestellt:

a) Dem parlamentarischen Auskunftsrecht kommt ein hoher Stellenwert zu. Das Recht verschafft den Abgeordneten die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ermöglicht dadurch die Entwicklung von Initiativen einerseits und eine wirksame Kontrolle der Regierungstätigkeit durch das Parlament andererseits. Das Auskunftsrecht ist aber nicht schrankenlos gewährt. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung sieht vor, dass die Antwort nicht erteilt zu werden braucht, soweit zu befürchten ist, dass andernfalls schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Erforderlich ist eine Abwägung des Auskunftsrechts einerseits und des Rechts des Dritten andererseits. Die Landesregierung muss alle für und gegen die Beantwortung der Anfrage sprechenden Belange vollständig ermitteln, zutreffend gewichten und gegeneinander abwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zudem muss die Landesregierung ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Anforderungen an eine Verweigerung der Antwort in diesem Fall erfüllt. Die Landesregierung hat das Fragerecht der Fraktionsvorsitzenden der AfD-Fraktion als umfassendes Recht auf Informationsbeschaffung ebenso zutreffend gewürdigt wie die mit der Verweigerung der Antwort verbundene Erschwerung der parlamentarischen Arbeit.

Die Landesregierung hat zugleich die schutzwürdigen Interessen des Schlachtbetriebs fehlerfrei ermittelt und zu Recht eine zu befürchtende Verletzung prognostiziert. Bei dem Namen des Inhabers der Ausnahmegenehmigung handelt es sich um ein grundrechtlich geschütztes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Der Schlachtbetrieb hat an der Nichtverbreitung seines Namens ein berechtigtes Interesse, weil eine öffentliche Debatte über das betäubungslose Schlachten geführt wird, die konkrete wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb befürchten lässt. An der Diskussion beteiligen sich entschiedene Gegnerinnen und Gegner des Schächtens, die über die Schlachtprodukte hinaus voraussichtlich auch den Schlachtbetrieb und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Öffentlichkeit in einer massiv abqualifizierenden und unsachlichen Weise darstellen würden.

Mit der Veröffentlichung des Namens des Schlachtbetriebs können zudem die Rechte des Betriebsinhabers und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums in Gefahr geraten. Mit der Namensnennung würden aller Voraussicht neben entschiedenen Gegnerinnen und Gegnern des Schächtens auch Personen mit rechtsextremistischer Gesinnung erfahren, welcher Betrieb von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch macht. Die Landesregierung hat nachvollziehbar dargelegt, dass nicht nur in Einzelfällen aus beiden Personenkreisen heraus Anschläge und körperliche Angriffe erfolgen. Gleiches gilt für Übergriffe auf das Sacheigentum bis hin zu dessen vollständiger Zerstörung.

Die Entscheidung der Landesregierung, den Schlachtbetrieb diesen Gefahren nicht auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Abwägung zu Recht berücksichtigt, dass die Diskussion über die Zulässigkeit des Schächtens in Teilen der Gesellschaft aggressiv geführt wird. Tierschutzfragen führen regelmäßig zu einer starken Polarisierung, die einzelne Personen zu Hassreden und Übergriffen veranlassen kann. Im vorliegenden Fall ist die Diskussion zudem dadurch gekennzeichnet, dass Tierschutzerwägungen mit Fragen der Religionsfreiheit und der Einwanderung verknüpft werden. Diese Verknüpfung stellt die Fraktionsvorsitzende der AfD im Niedersächsischen Landtag auf einer bis Oktober 2019 aktualisierten Internetseite selbst her. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass es bei allen drei Einzelthemen Einwanderung von Ausländern, Religionsfreiheit für Menschen muslimischen Glaubens und Tierschutz nicht bei Diskussionen geblieben, sondern es zu Bedrohungen und Gewalttaten gegen Andersdenkende gekommen ist. Die Landesregierung war nicht gehalten, diese auch hier bestehende Gefahr in Kauf zu nehmen.

Dr. Smollich

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.03.2020

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