Artikel-Informationen
erstellt am:
08.03.2022
Antrag der Abgeordneten Guth, Ahrends und Wirtz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt
StGH 4/21
Erfolgloser Antrag der Abgeordneten des Nds. Landtages Guth, Ahrends und Wirtz auf
Änderung der Geschäftsordnung des Nds. Landtages im Wege einer einstweiligen Anordnung zugunsten fraktionsloser Abgeordneter
Pressemitteilung
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
der Abgeordneten Guth, Ahrends und Wirtz (Antragsteller)
gegen
den Niedersächsischen Landtag (Antragsgegner)
hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Antragsteller eine Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages erreichen wollten, durch die einzelnen fraktionslosen Abgeordneten mehr Rechte eingeräumt wird.
Wesentliche Erwägungen:
In der Hauptsache verfolgen die Antragsteller mehrere Feststellungsbegehren, die sich unter anderem auf zahlreiche Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages zu unterschiedlichen Mitgliedschaftsrechten beziehen. Aus dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird bereits nicht deutlich, welche Anordnung konkret vorläufig geregelt werden soll.
Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung, dass den Antragstellern schwere Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten.
Auch eine substantiierte Darlegung der Eilbedürftigkeit fehlt, da die Antragsteller bereits im September 2020 fraktionslos geworden sind.
Dr. Smollich
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erstellt am:
08.03.2022