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Antrag des Niedersächsischen Landkreistages im Organstreitverfahren wegen unzureichender Anhörung in einem Gesetzgebungsverfahren zurückgewiesen

Pressemitteilung Nr. 7/24

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat den Antrag des Niedersächsischen Landkreistages e.V. auf Feststellung einer Verletzung seines Anhörungsrechts in einem Gesetzgebungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

Der Niedersächsische Landkreistag e.V. hatte mit seinem Antrag im Organstreitverfahren die Feststellung einer Verletzung seines Anhörungsrechts als Spitzenverband der Landkreise nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung (NV) begehrt. Die ihm vom Niedersächsischen Landtag gewährte Stellungnahmefrist von fünf Tagen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung haushaltsrechtlicher Regelungen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sei zu kurz bemessen gewesen.

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat den Antrag mit seinem heute in Bückeburg verkündeten Urteil zurückgewiesen. Der Antrag ist unzulässig. Der Niedersächsische Landkreistag ist in einem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht parteifähig und daher nicht berechtigt, einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach Art. 57 Abs. 6 NV in einem solchen Verfahren geltend zu machen. Parteifähig in einem Organstreitverfahren sind nach Art. 54 Nr. 1 NV neben obersten Landesorganen nur andere Beteiligte, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Art. 57 Abs. 6 NV begründet kein solches subjektives Recht des Landkreistages auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Die Vorschrift richtet sich als objektive Norm an den Gesetzgeber und stellt für diesen lediglich formelle Anforderungen an ein rechtmäßiges Gesetzgebungsverfahren auf.

Darüber hinaus fehlt es dem Landkreistag auch an der für die Parteifähigkeit im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren als „anderer Beteiligter“ erforderlichen Vergleichbarkeit in Rang und Funktion mit den obersten Landesorganen. Seine Existenz, seine Stellung und seine Kompetenzen werden nicht durch die Verfassung begründet. Er ist nicht an der Staatsleitung beteiligt, da ihm Art. 57 Abs. 6 NV kein inhaltliches Mitbestimmungsrecht im Gesetzgebungsverfahren gewährt.


Mestwerdt

Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 2.5.2024 – StGH 1/23 –

Hinweis:

Der Staatsgerichtshof hat die an dasselbe Gesetzgebungsverfahren anknüpfende Kommunalverfassungsbeschwerde acht niedersächsischer Landkreise gegen § 182 Abs. 5 NKomVG mit einem weiteren Urteil vom 2.5.2024 (– StGH 4/23 -) ebenfalls zurückgewiesen (siehe hierzu die gesonderte Pressemitteilung).


Artikel-Informationen

erstellt am:
02.05.2024

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