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Entscheidung in dem Organstreitverfahren wegen u.a. Verletzung der Rechte als Abgeordnete auf Chancengleichheit im Parlament

Entscheidung in dem Organstreitverfahren wegen u.a. Verletzung der Rechte als Abgeordnete auf Chancengleichheit im Parlament

StGH 2/21

Verwerfung der Anträge als unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis bzw.
Versäumung der Antragsfrist

Pressemitteilung

In dem Organstreitverfahren

der Abgeordneten Bothe und Lilienthal (Antragsteller)

gegen

die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages (Antragsgegnerin zu 1.) und den Niedersächsischen Landtag (Antragsgegner zu 2.)


wegen der Feststellung der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aus Art. 19 Abs. 2 NV hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Anträge mit Beschluss vom 3. Juni 2022 als unzulässig verworfen.


I.

Die Antragsteller waren bis zu deren Auflösung Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion im Niedersächsischen Landtag. Seitdem sind sie fraktionslos.

Mit ihrer am 22. September 2021 eingegangen Antragsschrift machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegner hätten gegen die Abgeordnetenrechte der Antragsteller verstoßen, weil die Bestimmungen des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 2. fraktionslosen Abgeordneten, insbesondere solchen, die sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, weder einen Finanzierungsanspruch noch weitere parlamentarische Rechte, unter anderem das Stimmrecht in Ausschüssen und weitere Befugnisse, zuerkennen.

Die Antragsteller sehen sich durch das Fehlen entsprechender Regelungen in ihren Rechten als Abgeordnete auf Chancengleichheit im Parlament und auf hinreichende Ausstattung zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben aus Art. 19 Abs. 2 NV verletzt.

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig verworfen.


II.

Wesentliche Erwägungen:

Die Anträge sind - soweit sie sich gegen die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages richten - schon deshalb unzulässig, weil die Antragsteller insoweit nicht antragsbefugt sind. Die Antragsteller legen nicht dar, durch eine Maßnahme oder ein Unterlassen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtages in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie machen die Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Vorschrift des § 31 NAbgG und der Geschäftsordnungsvorschriften des Niedersächsischen Landtages geltend. Bei den angegriffenen Vorschriften handelt es sich nicht um Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegnerin zu 1.; vielmehr fallen diese in den Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Landtages (Antragsgegner zu 2.).

Die gegen den Niedersächsischen Landtag gerichteten Anträge sind im Organstreitverfahren unzulässig, weil die Antragsteller die Antragsfrist nicht eingehalten haben.

Gemäß § 30 NStGHG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG muss ein Antrag in einem Organstreitverfahren binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Richtet sich der Antrag gegen den Erlass eines Gesetzes, beginnt die Sechs-Monats-Frist mit der Verkündung des Gesetzes zu laufen. Wird eine Bestimmung der Geschäftsordnung beanstandet, beginnt die Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag. Richtet sich das Organstreitverfahren gegen ein (auch fortdauerndes) Unterlassen des Antragsgegners, wird die Frist spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält.

Danach war die Sechs-Monats-Frist nach jeder denkbaren Betrachtungsweise verstrichen.

Stellt man auf die Verkündung bzw. das Inkrafttreten der von den Antragstellern beanstandeten Regelungen ab, waren sowohl § 31 NAbgG als auch die besondere Gruppenrechte nicht enthaltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 2. bereits weit mehr als sechs Monate vor Stellung der Anträge im Organstreitverfahren geltendes Recht.

Gleiches gilt, wenn man auf den Zeitpunkt der Auflösung der AfD-Fraktion im September 2020 als denjenigen Zeitpunkt abstellt, seitdem die Antragsteller von den beanstandeten Bestimmungen rechtlich betroffen sind.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich bei Berücksichtigung des für die Antragsteller günstigsten Zeitpunktes der im Ergebnis ablehnenden Befassung des Ältestenrates des Antragsgegners zu 2. mit dem Begehren der Antragsteller Anfang Dezember 2020. Dabei kann offenbleiben, ob Handlungen oder Unterlassungen des Ältestenrats überhaupt dem Antragsgegner zu 2. zuzurechnen sind. Denn die Frist zur Anbringung von Anträgen zu einem Organstreitverfahren hätte selbst in diesem Fall mit Kenntnis von der endgültigen, ablehnenden Haltung des Ältestenrats im Dezember 2020 begonnen und im Juni 2021 geendet; die Antragsschrift ging jedoch erst im September 2021 beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof ein.



Dr. Smollich 


Artikel-Informationen

erstellt am:
13.06.2022

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