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Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren StGH 6/19

Pressemitteilung

Mündliche Verhandlung in dem Verfahren StGH 6/19 wegen des Organstreitverfahrens der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) – Landesverband Niedersachsen gegen den Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen wegen Verletzung der Neutralitätspflicht (Veröffentlichung auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ anlässlich einer am 23. November 2019 in Hannover durchgeführten Versammlung)

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat am heutigen Tag, dem 9. September 2020, in dem Organstreitverfahren der NPD – Landesverband Niedersachsen gegen den Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen mündlich verhandelt.

Gegenstand des Streitverfahrens ist die Frage, ob der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch das Posten von Tweets am 20. und am 23. November 2019 aus Anlass einer Versammlung am 23. November 2019 zu dem Thema „Schluss mit steuerfinanzierter Hetze – Feldmann in die Schranken weisen!“ gegen das Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und dadurch den Landesverband Niedersachsen der NPD in seinen Rechten verletzt hat.

Der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen hatte folgende Tweets gepostet:

20. November 2019

(1/5) Viel perfider geht es nicht mehr: Die rechtsextreme NPD will am kommenden Wochenende in #Hannover unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte #Pressefreiheit demonstrieren… #Demokratie #gegenrechts

„Rechtsextreme Hetze gegen Journalistinnen und Journalisten, gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und gegen die Pressefreiheit sind ein Angriff auf unsere Demokratie. Wichtig ist, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger der rechten Hetze entgegenstellen.

Stephan Weil

Niedersächsischer Ministerpräsident“

„(5/5) Wichtig ist, dass sich viele #Bürgerinnen und #Bürger der rechten Hetze entgegenstellen und nicht zulassen, dass kritische #Journalistinnen und #Journalisten eingeschüchtert und mundtot gemacht werden sollen.“

23. November 2019

„(1/4) Es ist für mich, wie wohl für viele andere, nicht leicht zu verdauen, dass das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die NPD-Demo in #Hannover erlaubt hat. … #demokratie #pressefreiheit #buntstattbraun“

„(2/4) Die Entscheidung beweist allerdings, dass unsere unabhängige #Justiz die Meinungs- und #Versammlungsfreiheit unabhängig von der jeweiligen Meinung konsequent schützt. …“

„(3/4) Ich hoffe, dass diejenigen, die für kritischen #Journalismus, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und für die #Pressefreiheit heute unter dem Motto „bunt statt braun“ friedlich auf die Straße gehen werden: Wir sind mehr! … #H2311 #wirsindmehr“

„(4/4) Die #Landesregierung wird mit Innenminister @borispistorius dabei sein. Danke allen, die heute ein klares Zeichen für unsere wehrhafte Demokratie setzen werden“ #schütztdiepressefreiheit #wehrhaftedemokratie“

Streitgegenständlich sind die Tweets 1/5 und 5/5 vom 20. November sowie die Tweets 1/4, 3/4 und 4/4 vom 23. November 2019. In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. die Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin, die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf chancengleiche Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie die Frage nach einer etwaigen Rechtfertigung im Falle der Annahme eines Eingriffs in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erörtert.

Dr. Smollich

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.09.2020

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