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Neues Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Familienzuschlags für Beamte bei Teilzeitbeschäftigung


Pressemitteilung Nr. 3/26

Dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist vom Verwaltungsgericht Stade mit einem konkreten Normenkontrollantrag die Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt worden. Die Regelung betrifft die Höhe des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags für Landesbeamte bei Teilzeitbeschäftigung.

Das Verwaltungsgericht Stade hält in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit § 35 Abs. 5 Satz 3 NBesG in der vom 01.01.2017 – 31.12.2023 gültigen Fassung (Nds. GVBl. 2016, S. 308) für insoweit mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. Verfassung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, als in Teilzeit beschäftigte Landesbeamte, die zusammen mit dem ebenfalls im öffentlichen Dienst stehenden weiteren Elternteil nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten.

Landesbeamte mit Kindern erhalten als Teil ihrer Besoldung einen kinderbezogenen Familienzuschlag, der bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird (§ 11 Abs. 1 NBesG). Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt, wird der Zuschlag nur dem kindergeldberechtigten Elternteil gewährt. § 35 Abs. 5 Satz 3 NBesG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung regelte für diesen Fall, dass auch bei Teilzeitbeschäftigung der volle Zuschlag gewährt wird, wenn der andere anspruchsberechtigte Elternteil in Vollzeit im öffentlichen Dienst beschäftigt war oder beide Elternteile in Teilzeit beschäftigt waren und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichten.

Die im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht klagende Lehrerin war von April bis Juni 2020 mit einer Arbeitszeit von 25,53 % in Teilzeit beschäftigt, ihr ebenfalls im Landesdienst verbeamteter Ehemann mit 68,09 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Da die Arbeitszeit beider Elternteile gemeinsam im streitgegenständlichen Zeitraum mit insgesamt 93,62 % nicht die eines Vollzeitbeschäftigten erreichte, erhielt die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags für ihre vier Kinder gekürzt im Verhältnis ihrer Arbeitszeit in Höhe von 25,53 %.

Das Verwaltungsgericht Stade sieht darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags werde für Elternpaare, deren Arbeitszeit zusammen nicht mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreiche und die deshalb nicht von der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 3 NBesG erfasst seien, überproportional nicht nur entsprechend dem gemeinsamen Arbeitszeitanteil gemindert. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis sowohl zu Elternpaaren, die gemeinsam 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit erreichten, als auch im Verhältnis zu allein anspruchsberechtigten Teilzeitbeschäftigten, die mit derselben Gesamtarbeitszeit wie das anspruchsberechtige Ehepaar tätig seien.

Da das Verwaltungsgericht die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm nicht selbst feststellen kann, hat es sein Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorlegt. Der Antrag ist am 02.02.2026 beim Staatsgerichtshof eingegangen.

Der Niedersächsischen Landesregierung, dem Niedersächsischen Landtag und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens des Verwaltungsgerichts Stade ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.


Aktenzeichen: StGH 1/26

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.02.2026

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