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erstellt am:
29.11.2024
Pressemitteilung Nr. 15/24
Der Niedersächsischer Staatsgerichtshof ist vom Verwaltungsgericht Hannover mit einem konkreten Normenkontrollantrag um Entscheidung ersucht worden, ob § 1 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule mit dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsgebot in Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung vereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht Hannover hält in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit § 1 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) insoweit mit Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung (NV) für unvereinbar, als es beim finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten diejenigen Schulträger unberücksichtigt lässt, die mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind.
§ 1 InklSchulFinG sieht vor, dass das Land den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten, z.B. für bauliche Veränderungen der Schulgebäude in Form einer Pauschale gewährt. Für die Verteilung des zur Verfügung gestellten Betrags auf die einzelnen Schulträger ist nach der Regelung die Gesamtzahl der Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen öffentlichen Schulen maßgeblich. Danach hatte die im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht klagende Region Hannover keinen finanziellen Ausgleich erhalten, weil sie lediglich Trägerin von Schulen des Sekundarbereiches II ist.
Das Verwaltungsgericht sieht in dieser Ausgestaltung des finanziellen Ausgleichs in § 1 InklSchulFinG eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Konnexitätsgebots aus Art. 57 Abs. 4 NV. Danach sei bei der Übertragung von Aufgaben durch das Land auf die Kommunen für die dadurch verursachten erheblichen und notwendigen Kosten unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. Das Land habe durch Änderungen im Niedersächsischen Schulgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auch den Trägern von Schulen des Sekundarbereichs II die inklusive Ausgestaltung von deren Schulen zur Verwirklichung eines barrierefreien und gleichberechtigten Zugangs von Schülern auferlegt, die mit erheblichen Kosten verbunden sei. Ein finanzieller Ausgleich hierfür fehle für Kommunen, die ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II seien, in § 1 InklSchulFinG gänzlich.
Da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm selbst festzustellen, hat es sein Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorlegt. Der Antrag ist am 20.11.2024 beim Staatsgerichtshof eingegangen.
Dem Niedersächsischen Landtag, der Niedersächsischen Landesregierung und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens des Verwaltungsgerichts Hannover ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Mestwerdt
Aktenzeichen: StGH 2/24
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erstellt am:
29.11.2024