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Normenkontrollantrag von CDU-Abgeordneten gegen das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2023 und das Haushaltsbegleitgesetz StGH 1/24

Pressemitteilung Nr. 3/24


Bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist am 13.02.2024 ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2023 und des Haushaltsbegleitgesetzes eingegangen.

Antragsteller sind 46 Abgeordnete der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag. Sie halten die zur Überprüfung gestellten Haushaltsgesetze aufgrund einer Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte im Gesetzgebungsverfahren für verfassungswidrig und beantragen die Feststellung der Nichtigkeit dieser Gesetze.

Die Antragsteller machen geltend, in dem Gesetzgebungsverfahren vor der Verabschiedung des Zweiten Haushaltsnachtragsgesetzes 2023 und des Haushaltsbegleitgesetzes (Nds. GVBl. Nr. 8/2023 S. 75 ff.) seien von den die Regierung tragenden Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen während der Ausschussberatungen Änderungsvorschläge zum ursprüngliche Gesetzentwurf der Regierung mit zusätzlichen Ausgaben in Höhe von etwa 15,5 Mio. Euro eingebracht worden. Vor Abschluss der Ausschussberatungen am 26.04.2023 habe für eine Befassung der Abgeordneten mit den Änderungsvorschlägen nur ein Zeitraum von einer Woche bzw. eineinhalb Tagen zur Verfügung gestanden. Die aus diesem Grund von der CDU-Fraktion gestellten Anträge auf Vertagung der Ausschussberatungen seien mit den Stimmen der Vertreter der Regierungsfraktionen abgelehnt und die Gesetze am 03.05.2023 im Landtag mit den Stimmen der Abgeordneten der Regierungsfraktionen beschlossen worden. Die Antragsteller sehen durch das Verfahren ihr in Art. 12 und Art. 19 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung für die Abgeordneten der Oppositionsfraktionen garantiertes Recht auf chancengleiche Teilhabe am parlamentarischen Entscheidungsprozess verletzt. Ein sachlicher Grund für die kurze Beratungszeit habe nicht bestanden.

Dem Niedersächsischen Landtag und der Niedersächsischen Landesregierung ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

van Hove

Aktenzeichen: StGH 1/24


Artikel-Informationen

erstellt am:
16.02.2024

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