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Organstreitverfahren des Niedersächsischen Landkreistages gegen den Niedersächsischen Landtag wegen unzureichender Anhörung in einem Gesetzgebungsverfahren

StGH 1/23

Pressemitteilung

Der Niedersächsische Landkreistag klagt auf Feststellung der Verletzung des Anhörungsrechts aus Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung durch den Niedersächsischen Landtag im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren, das u.a. die Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft aufgrund des Krieges in der Ukraine modifiziert.

Am 27. Februar 2023 ist bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ein Antrag des Niedersächsischen Landkreistags auf Durchführung eines Organstreitverfahrens eingegangen. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes“ zu einer erst im Laufe des Verfahrens kurz vor Ende der 18. Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtags in den Gesetzentwurf aufgenommenen Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht ausreichend angehört worden zu sein. Gegenstand der Änderung ist § 182 Abs. 5 NKomVG. Die Vorschrift bestimmt, dass zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bis zum 30. Juni 2024 die zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage geltenden Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft zur Anwendung kommen. Danach können Kommunen u.a. unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die ihm gewährte Anhörungsfrist von nur fünf Tagen - ein Wochenende eingeschlossen - reiche für eine ordnungsgemäße Beteiligung gemäß Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung nicht aus. Innerhalb einer so knapp gemessenen Frist sei ihm eine ordnungsgemäße Meinungsbildung unter Beteiligung seiner Mitglieder nicht möglich. Die Gesetzesänderung sei auch ungeachtet des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode nicht derart eilbedürftig gewesen, dass eine verkürzte Anhörung ausnahmsweise hinzunehmen sei.

Dem Niedersächsischen Landtag und der Niedersächsischen Landesregierung ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Mestwerdt

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2023

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