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StGH 2/21 Organstreitverfahren wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aus Art. 19 Satz 2 NV



Organstreitverfahren

Pressemitteilung

Organstreitverfahren nach Art. 54 Nr. 1 NV, § 8 Nr. 6 NStGHG der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Stephan Bothe und Peer Lilienthal gegen die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aus Art. 19 Abs. 2 NV (hier: kein Finanzierungsanspruch für fraktionslose Abgeordnete und parlamentarische Gruppen)

Am 22. September 2021 ist bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ein Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens nach Art. 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) und § 8 Nr. 6 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (NStGHG) eingegangen.

Antragsteller sind die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Stephan Bothe und Peer Lilienthal. Der Antrag ist gegen die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages gerichtet.

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass § 31 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und Art. 19 Abs. 2 NV nicht hinreichend berücksichtige, da nach § 31 AbgG kein Finanzierungsanspruch für fraktionslose Abgeordnete und parlamentarische Gruppen bestehe.

Der Präsidentin des Niedersächsischen Landtages, der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Dr. Smollich


Artikel-Informationen

erstellt am:
23.09.2021

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