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Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Organstreitverfahren des Niedersächsischen Landkreistages und über die Kommunalverfassungsbeschwerde niedersächsischer Landkreise


Pressemitteilung Nr. 4/24

In dem Organstreitverfahren StGH 1/23 und in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren StGH 4/23 wird der Niedersächsische Staatsgerichtshof am

Donnerstag, den 2. Mai 2024, 10.00 Uhr,

im Saal 1010 des Landgerichts Bückeburg, Herminenstraße 31, Bückeburg

seine Entscheidung verkünden.

Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde (StGH 4/23) machen die niedersächsischen Landkreise Diepholz, Emsland, Friesland, Nienburg/Weser, Northeim, Uelzen, Vechta und Wolfenbüttel eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch haushaltsrechtliche Sonderregelungen zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges geltend. Sie wenden sich gegen die Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), die Kommunen u.a. erlaubt, unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufzunehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus zu verschulden. Darin sehen die Beschwerdeführer de facto eine Pflicht zur Verschuldung und halten dies für einen Eingriff in ihre verfassungsrechtliche Finanz- und Haushaltsautonomie. Darüber hinaus rügen sie eine generell unzureichende Finanzausstattung.

Gegenstand des Organstreitverfahrens (StGH 1/23) ist ein Antrag des Niedersächsischen Landkreistages auf Feststellung einer Verletzung seines Anhörungsrechts im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung dieser Norm. Der Antragsteller sieht sein Anhörungsrecht als Spitzenverband der Landkreise nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung (NV) verletzt, weil die ihm vor Verabschiedung des § 182 Abs. 5 NKomVG vom Niedersächsischen Landtag gewährte Anhörungsfrist von fünf Tagen zu kurz gewesen sei.

Mestwerdt

Hinweis: siehe auch die Pressemitteilungen vom 3. März 2023 (StGH 1/23) und 17. August 2023 (StGH 4/23).

Akkreditierung für Journalistinnen und Journalisten

Medienvertreter werden gebeten, sich für die Teilnahme an der Verhandlung zu akkreditieren. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Freitag, den 26.04.2024, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse geschaeftsstelle@stgh.niedersachsen.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (5141) 5937-34600 bzw. -34601 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt. In dem Akkreditierungsgesuch ist anzugeben: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Angabe des Pressemediums, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Presseausweisnummer. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet der Niedersächsische Staatsgerichtshof eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.04.2024

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