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Verfassungsbeschwerde des Landkreises Helmstedt wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts


Pressemitteilung Nr. 1/25

Bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Helmstedt gegen bestimmte Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) und des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) eingegangen.

Der antragstellende Landkreis sieht sich durch die Regelungen der §§ 1 und 2 des Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) i.V.m. §§ 2, 3, 7, 12 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 57, 58 der Niedersächsischen Verfassung (NV) verletzt und beantragt, die Nichtigkeit dieser Vorschriften festzustellen.

Nach Art. 58 NV ist das Land verfassungsrechtlich verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen und außerdem einen finanziellen Ausgleich für die Kosten zu regeln, die durch die den Kommunen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verursacht werden. Die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Normen des NFAG und NFVG regeln die Höhe und Verteilung der Finanzzuweisungen des Landes an die Kommunen.

Die Verfassungsbeschwerde ist am 30. Dezember 2024 beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof eingegangen.


Mestwerdt

Aktenzeichen: StGH 3/24

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.01.2025

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