Artikel-Informationen
erstellt am:
31.07.2025
Pressemitteilung Nr. 5/25
In dem Normenkontrollverfahren über die Vereinbarkeit von § 1 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule mit der Niedersächsischen Verfassung ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof anberaumt auf
Donnerstag, den 14. August 2025, 11:00 Uhr,
im Saal 1010 des Landgerichts Bückeburg, Herminenstraße 31, Bückeburg.
Dem Verfahren liegt ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover zugrunde. Das Verwaltungsgericht hält in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit § 1 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) mit dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsgebot in Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung (NV) für unvereinbar, weil bei dem in der Norm geregelten finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten diejenigen Schulträger unberücksichtigt bleiben, die - wie die im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht klagende Region Hannover - ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind.
Das Verwaltungsgericht kann die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm nicht unmittelbar selbst feststellen. Es hat deshalb sein Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorlegt.
Mestwerdt
Aktenzeichen: StGH 2/24
Hinweis: siehe auch die Pressemitteilung vom 29. November 2024
Akkreditierung für Journalistinnen und Journalisten
Medienvertreter werden gebeten, sich für die Teilnahme an der Verhandlung zu akkreditieren. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Freitag, den 08. August 2025. Nach Ablauf der Frist kann eine Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden.
Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse geschaeftsstelle@stgh.niedersachsen.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (5141) 5937-34600 bzw. -34601 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt. In dem Akkreditierungsgesuch ist anzugeben: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Angabe des Pressemediums, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Presseausweisnummer. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet der Niedersächsische Staatsgerichtshof eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.
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erstellt am:
31.07.2025