Artikel-Informationen
erstellt am:
09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 16/24
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die auf Wahlfehler im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wahlvorschlags der AfD im Vorfeld der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 (19. Wahlperiode) gestützte Wahlprüfungsbeschwerde zweier Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind Mitglieder der Partei FDP. Sie haben geltend gemacht, bei der Aufstellung des Wahlvorschlags der AfD im Vorfeld der letzten Landtagswahl seien die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt worden. Wer einen aussichtsreichen Listenplatz habe erhalten wollen, habe einen vierstelligen Betrag auf ein Konto des heutigen Landesvorsitzenden Ansgar Schledde einzahlen müssen. Mit den Beträgen sei das Abstimmungsverhalten der Delegierten beeinflusst worden. Ein Wahlfehler liege auch darin, dass der Wahlvorschlag der AfD von einer Delegiertenversammlung aufgestellt worden sei, obwohl die Satzung der AfD diese Möglichkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen habe. Schließlich haben die Beschwerdeführer gerügt, die Landeswahlleiterin habe den Wahlvorschlag trotz entsprechender Anhaltspunkte für die geltend gemachten Verstöße entgegen § 21 Abs. 1 NLWG nicht hinreichend intensiv geprüft und den Vorschlag nicht zur Wahl zulassen dürfen. Die Wahl sei für ungültig zu erklären und zu wiederholen.
Der Antrag hatte vor dem Staatsgerichtshof keinen Erfolg. Einen Fehler in der Wahlvorbereitung der AfD, der zur Ungültigkeit der Landtagswahl führt, hat der Staatsgerichtshof nicht feststellen können. Dass die gezahlten Beträge wahlrechtswidrig verwendet worden sind, um das Stimmverhalten der Delegierten auf der maßgeblichen Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 zu beeinflussen, ließ sich nicht nachweisen. Die Angaben des ehemaligen AfD-Landtagsabgeordneten Emden in einem am 2. Oktober 2022 ausgestrahlten TV-Interview und in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Verden sind unergiebig. Auch den Kontounterlagen sind keine Geldbewegungen mit erkennbaren Zusammenhang zur Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 zu entnehmen. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des Staatsgerichtshofs sind nicht vorhanden. Dass privat eingezahlte Gelder für Parteizwecke verwendet worden sind, ohne dies in den Rechenschaftsberichten der AfD aufzuführen, mag gegen das Parteiengesetz verstoßen und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, bewirkt aber für sich genommen keinen Wahlfehler.
In der Durchführung der Aufstellungsversammlung als Delegierten- und nicht als Mitgliederversammlung liegt ebenfalls kein zur Ungültigkeit der Landtagswahl führender Wahlfehler. Die - möglicherweise satzungswidrig - vorgenommene Aufstellung des Landeswahlvorschlags der AfD in einer Delegiertenversammlung verletzt nicht den Kernbestand an wahlrechtlichen Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage einer Landtagswahl sein kann. Denn das Landtagswahlrecht erlaubt eine Kandidatenaufstellung sowohl im Rahmen einer Mitglieder- als auch einer Delegiertenversammlung; beides genügt demokratischen Grundsätzen. Ein Verstoß „nur“ gegen eine Parteisatzung bei der Aufste llung der Listenkandidaten kann eine erfolgreiche Wahlanfechtung regelmäßig nicht begründen.
Soweit die Beschwerdeführer das unzureichende Verfahren und die Entscheidung der Landeswahlleiterin gerügt haben, war die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig. Der Staatsgerichtshof prüft nur solche Rügen, die bereits im Wahleinspruch erhoben worden sind. Diese Rüge hatten die Beschwerdeführer mit ihrem vom Niedersächsischen Landtag zurückgewiesenen Wahleinspruch nicht geltend gemacht.
Mestwerdt
Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urt. vom 9. Dezember 2024 - StGH 10/23 -
Hinweis: Die Wahlprüfungsbeschwerde weiterer Antragsteller, die ebenfalls Wahlfehler im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wahlvorschlags der AfD im Vorfeld der Landtagswahl 2022 zum Gegenstand hatte, hat der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen (Aktenzeichen: - StGH 11/23 -).
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erstellt am:
09.12.2024