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Weiteres Wahlprüfungsverfahren betreffend die Gültigkeit der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022

StGH 10/23

Pressemitteilung

Beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist am 16. Oktober 2023 ein weiterer Antrag im Wahlprüfungsverfahren betreffend die Gültigkeit der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 (19. Wahlperiode) wegen Fehlern bei der Aufstellung des Wahlvorschlags der Partei Alternative für Deutschland (AfD) eingegangen.

Antragsteller sind zwei Mitglieder der FDP. Mit ihrem Antrag wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihres Wahleinspruchs durch den Niedersächsischen Landtag in seiner Sitzung am 14. September 2023. Sie machen geltend, die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 sei aufgrund von Fehlern bei der Aufstellung des Wahlvorschlags der Partei Alternative für Deutschland ungültig und deshalb zu wiederholen.

Dabei beziehen sich die Antragsteller auf Angaben des ehemaligen AfD-Landtagsabgeordneten Christopher Emden, die dieser in einem am 2. Oktober 2022 ausgestrahlten Interview im ZDF gemacht hatte. Danach hätten AfD-Mitglieder im Vorfeld der Versammlung der Partei zur Aufstellung eines Wahlvorschlags vierstellige Beträge für einen aussichtsreichen Listenplatz auf ein Konto des damaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden der AfD gezahlt. Delegierte der Aufstellungsversammlung hätten wiederum von diesem Konto Zahlungen erhalten. Darin sehen die Antragsteller einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl. Ein weiterer Wahlfehler liege in der Aufstellung des Wahlvorschlags der AfD durch eine Delegiertenversammlung. Denn die Satzung der Partei habe diese Möglichkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Daher habe es einer Versammlung aller Parteimitglieder der AfD bedurft. Dieser Satzungsverstoß stellt nach Ansicht der Antragsteller ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der innerparteilichen Demokratie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz dar. Im Hinblick auf diese bereits im Vorfeld bekannten Verstöße habe die Landeswahlleiterin ihre gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Wahlvorschlägen nach § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes verletzt. Sie habe den Wahlvorschlag der AfD nicht zur Landtagswahl zulassen dürfen. Es handele sich um erhebliche Wahlfehler, die den Kernbestand der innerparteilichen Demokratie beträfen und die sich auf die Mandatsverteilung ausgewirkt hätten, denn über die Wahlliste der AfD seien 18 Abgeordnete in den Landtag gewählt worden. Daher muss nach Ansicht der Antragsteller die Wahl wiederholt werden.

Dem Niedersächsischen Landtag und der Niedersächsischen Landesregierung ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine mündliche Verhandlung über den Antrag wird voraussichtlich nicht vor dem Herbst 2024 stattfinden.

Mestwerdt


Artikel-Informationen

erstellt am:
18.10.2023

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