Text Logo Niedersächsischer Staatsgerichtshof Niedersachsen klar Logo

Organstreitverfahren wegen Verletzung der Neutralitätspflicht

StGH 6/19

Erfolgloser Antrag des NPD-Landesverbandes gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen Weil

Pressemitteilung

In dem Organstreitverfahren der

Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) – Landesverband Niedersachsen

- Antragstellerin -

gegen

den Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen

- Antragsgegner -

hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tag den Antrag des NPD-Landesverbandes zurückgewiesen, mit denen dieser die Feststellung begehrt hat, dass der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch verschiedene Tweets auf seinem Twitter-Account ihr Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat (Az.: StGH 6/19).

Der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen hatte auf seinem Twitter-Account
@MpStephanWeil am 20. und am 23. November 2019 aus Anlass einer Versammlung am 23. November 2019 zu dem Thema „Schluss mit steuerfinanzierter Hetze – Feldmann in die Schranken weisen!“ insgesamt 9 Tweets gepostet. Der NPD-Landesverband sah sich durch 6 dieser Tweets (zu den einzelnen Tweets siehe die Pressemitteilung vom 9. September 2020, abrufbar unter: https://staatsgerichtshof.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/mundliche-verhandlung-in-dem-organstreitverfahren-stgh-6-19-192283.html) in seinem Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Dem ist der Niedersächsische Staatsgerichtshof nicht gefolgt. Die Äußerungen des Ministerpräsidenten waren gerechtfertigt.

Wesentliche Erwägungen:

Der auch in Niedersachsen als unmittelbares Verfassungsrecht geltende und damit zu den Prüfungsmaßstäben des Staatsgerichtshofs zählende Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht aller auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen wirkenden Regierungs- und Oppositionsparteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit. Im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung gelten daher ihnen gegenüber grundsätzlich das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot.

Dass das Bundesverfassungsgericht als Ergebnis des zweiten NPD-Verbotsverfahrens die NPD zwar nicht verboten, aber festgestellt hat, dass sie mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachtet, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind, hindert sie nicht daran, sich auf den Gewährleistungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berufen zu können.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber von 2017 hat sich darauf beschränkt, die Finanzierung verfassungsfeindlicher Parteien zu begrenzen. Im Übrigen gilt daher der Grundsatz fort, dass die verfassungsfeindliche Partei zwar politisch bekämpft werden darf, aber auch sie in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein soll.

Die Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsens in den streitgegenständlichen Tweets über seine Nutzeradresse @MpStephanWeil erfolgten in Ausübung seines Amtes. Amtsautorität wird auch bei Aktivitäten von Regierungsmitgliedern in sozialen Netzwerken oder beim Einsatz von Mikrobloggingdiensten in Anspruch genommen, wenn diese Aktivitäten unter Nutzeradressen stattfinden, die auf das Amt hinweisen. Außerdem stellen die Tweets einen Eingriff in das Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb dar. Sie bezweckten nämlich, dass Leserinnen und Leser entweder der Demonstration der NPD fernblieben oder sich der Gegendemonstration anschlossen.

Der Antragsgegner kann seinen Eingriff aber damit rechtfertigen, dass er von einer ihm als Teil des Verfassungsorgans „Landesregierung“ zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht hat. Er setzte sich im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für einen unverzichtbaren Grundpfeiler der Demokratie, nämlich der Institution „Freie Presse“, der Pressefreiheit und dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten, ein.

Es gehört zu den Amtspflichten des Ministerpräsidenten sich schützend vor die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen zustellen und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement hiergegen zu stärken. Seine Neutralitätspflicht ist insoweit eingeschränkt.

Das Urteil ist abrufbar unter https://staatsgerichtshof.niedersachsen.de/startseite/entscheidungen/rechtsprechungsubersicht-194784.html und wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.11.2020

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln