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Nichtanerkennungsbeschwerde

Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) können nach § 16 Abs. 1 NLWG andere als die in § 12 Abs. 4 NLWG bezeichneten Parteien nur dann einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.

Die Privilegierung des § 12 Abs. 4 NLWGgilt für die Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag durch Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden sind, die Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch im Land Niedersachsen gewählte Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden sind, und die Parteien, die bei der letzten Wahl zum Bundestag im Land Niedersachsen mehr als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Lehnt der Landeswahlausschuss die Feststellung der Parteieigenschaft nach § 16 Abs. 2 NLWG ab, kann die betroffene Vereinigung hiergegen gemäß Art. 54 Nr. 6 NV, §§ 8 Nr. 11, 36a NStGHGdie Beschwerde zum Staatsgerichtshof erheben.

Die Beschwerde ist gemäß § 36a NStGHG binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG bei dem Staatsgerichtshof zu erheben und zu begründen. Der Staatsgerichtshof kann nach § 36a Abs. 5 NStGHG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheiden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 36a Abs. 3 NStGHG ausgeschlossen.

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