Überblick
Er spricht Recht und gehört deshalb zur Rechtsprechung, der sog. „dritten Gewalt“ (vgl. Art. 54, 55 NV). Im Rahmen seiner Zuständigkeiten wacht der Staatsgerichtshof über die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung und gewährt Rechtsschutz.
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreter werden vom Landtag gewählt (vgl. Art. 55 Abs. 2 VN und § 3 Abs. 1 NStGHG) und von der Landesregierung ernannt (vgl. § 4 Abs. 1 NStGHG).
Der Staatsgerichtshof entscheidet regelmäßig durch neun (vgl. § 1 Abs. 2 NStGHG), mindestens durch sieben Mitglieder (vgl. § 9 Abs. 2 NStGHG). Den Vorsitz führt die Präsidentin bzw. der Präsident (vgl. § 9 Abs. 1 NStGHG).
Seinen Sitz hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg (vgl. Art. 55 Abs. 5 VN).