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Vorlage eines Gerichts zur Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung - konkrete Normenkontrolle -

Ist ein Gericht in einem bei ihm anhängigen konkreten Verfahren davon überzeugt, dass ein für die Entscheidung erhebliches Landesgesetz gegen die Niedersächsische Verfassung verstößt, setzt es das Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Gültigkeit des Landesgesetzes ein (vgl. Art. 54 Nr. 4 NV und § 8 Nr. 9 NStGHG und § 35 NStGHG und Art. 100 GG).

Der Staatsgerichtshof entscheidet dann - wie bei der Normenkontrolle - über die Gültigkeit des Landesgesetzes (vgl. § 35 Abs. 4 NStGHG und § 34 NStGHG).

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