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Anklage des Landtags gegen ein Mitglied der Landesregierung

Ein Mitglied der Landesregierung kann vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden, dass es in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt habe (vgl. Art. 40 Abs. 1 NV).

Ein Drittel der Mitglieder des Landtags kann den Antrag auf Erhebung der Anklage stellen. Der Beschluss des Landtags, Anklage zu erheben, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder (vgl. Art. 40 Abs. 1 NV und Art. 17 Abs. 2 NV).

Stellt der Staatsgerichtshof fest, dass das Mitglied der Landesregierung vorsätzlich die Verfassung oder das Gesetz verletzt hat (vgl. § 25 Abs. 2 NStGHG), kann der Staatsgerichtshof zugleich erklären, dass das Mitglied sein Amt verliert (vgl. Art. 40 Abs. 2 NV und § 25 Abs. 2 NStGHG).

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