Streitigkeiten zu Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
Die Niedersächsische Verfassung sieht als plebiszitäre Institute Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide vor.
Eine Volksinitiative von 70 000 Wahlberechtigten verpflichtet den Landtag, sich mit einer bestimmten Angelegenheit zu befassen (vgl. Art. 47 NV). Ein Volksbegehren von einem Zehntel aller Wahlberechtigten zielt darauf, dass vom Landtag ein bestimmtes Gesetz beschlossen wird (vgl. Art. 48 NV). Kommt der Landtag dem Volksbegehren nicht nach, so kommt es zum Volksentscheid (vgl. Art. 49 NV).
Kommt es dabei zu Meinungsverschiedenheiten, kann die Entscheidung des Staatsgerichtshof beantragt werden. Der Staatsgerichtshof kann von den Antragstellern des Plebiszits, der Landesregierung oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtags angerufen werden (vgl. § 31 Abs. 1 NStGHG).