Wahlprüfungsbeschwerde
Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes (vgl. Art. 7 Abs. 1 NV). Seine Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (vgl. Art. 8 Abs. 1 NV). Die Niedersächsische Verfassung enthält Bestimmungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 bis 4 NV), das Weitere regelt das Niedersächsische Landeswahlgesetz (vgl. Art. 8 Abs. 5 NV).
Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit einer Wahl und hinsichtlich der Mitgliedschaft im Landtag wird im Wahlprüfungs- und Feststellungsverfahren nach dem niedersächsischen Wahlprüfungsgesetz nachgegangen (vgl. Art. 11 Abs. 3 NV und § 1 Abs. 1 und 2 WahlprüfungsG). Das Wahlprüfungsgesetz trifft Bestimmungen über die Antragsberechtigung (vgl. § 2 WahlprüfungsG und § 18 WahlprüfungsG).
Zuständig ist der Landtag (vgl. Art. 11 Abs. 2 NV), dessen Entscheidungen vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet werden (vgl. § 4 Abs. 1 WahlprüfungsG und § 19 Abs. 1 WahlprüfungsG).
Gegen die Entscheidungen des Landtags im Wahlprüfungsverfahren kann der Staatsgerichtshof mit der Wahlprüfungsbeschwerde angerufen werden (vgl. Art. 11 Abs. 4 NV und § 1 Abs. 3 WahlprüfungsG).