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Anklage des Landtags gegen ein Mitglied des Landtags

Ein Mitglied des Landtags kann wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.

Ein Drittel der Mitglieder des Landtags kann den Antrag auf Erhebung der Anklage stellen. Der Beschluss des Landtags, Anklage zu erheben, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 NV).

Der Staatsgerichtshof stellt fest, ob das Mitglied des Landtags seine Stellung gewinnsüchtig missbraucht hat (vgl. § 25 Abs. 1 NStGHG). Unmittelbare rechtliche Folge dieser Feststellung ist die Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag (vgl. Art. 17 Abs. 3 NV und § 7 Abs. 1 Nr. 1 NLWG).

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