Antrag eines Gerichts wegen Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsauftrags
Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären (vgl. Art. 27 Abs. 1 NV). Ein Untersuchungsausschuss kann Beweise erheben (vgl. Art. 27 Abs. 2 NV) und berichtet dem Landtag über seine Untersuchungen (vgl. Art. 27 Abs. 5 NV).
Gerichte und Verwaltungsbehörden haben einen Untersuchungsausschuss durch Rechts- und Amtshilfe zu unterstützen (vgl. Art. 27 Abs. 4 NV). Auch ein Gericht darf diese Unterstützung nicht verweigern, weil es die Untersuchung für verfassungswidrig hält. Vielmehr muss in diesem Fall die Entscheidung des Staatsgerichtshofs eingeholt werden (vgl. Art. 27 Abs. 7 NV). Das Gericht muss dabei seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags begründen und die Bedeutung für seine Entscheidung darlegen (vgl. § 27 Abs. 1 NStGHG).
Der Staatsgerichtshof entscheidet, ob der Untersuchungsauftrag mit der Niedersächsischen Verfassung vereinbar ist (vgl. § 29 NStGHG).