Streitigkeit zwischen obersten Staatsorganen - Organstreit -
Streit über Kompetenzen zwischen obersten Landesorganen (z.B. Landtag, Landesregierung) oder Teilen von ihnen (z.B. Fraktionen oder Mitgliedern von Landtag bzw. Landesregierung), soweit diese nach der Verfassung oder Geschäftsordnung von Landtag (vgl. Art. 21 Abs. 1 NV) oder Landesregierung (vgl. Art. 39 Abs. 1 NV) eigene Rechte haben (vgl. Art. 54 Nr. 1 NV).
Der Antragsteller muss darlegen, vom Antragsgegner in seiner verfassungsrechtlichen Rechtsstellung verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (vgl. § 30 NStGHG und § 64 Abs. 1 BVerfGG).
Der Staatsgerichtshof stellt fest, ob das beanstandete Verhalten gegen die Niedersächsische Verfassung verstößt (vgl. § 30 NStGHG und § 67 BVerfGG). Das Feststellungsurteil hindert eine Umsetzung der Maßnahme und verpflichtet, Geschehenes rückgängig zu machen.