Nichtanerkennungsbeschwerde
Nichtanerkennungsbeschwerde Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landesvorschläge) mehr
Nichtanerkennungsbeschwerde Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landesvorschläge) mehr
Ist ein Gericht in einem bei ihm anhängigen konkreten Verfahren davon überzeugt, dass ein für die Entscheidung erhebliches Landesgesetz gegen die Niedersächsische Verfassung verstößt, setzt es das Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Gültigkeit des Landesgesetzes ein. mehr
Verfassungsbeschwerde einer Kommune mehr
Die Niedersächsische Verfassung sieht als plebiszitäre Institute Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide vor. mehr
Streit über Kompetenzen zwischen obersten Landesorganen (z.B. Landtag, Landesregierung) oder Teilen von ihnen (z.B. Fraktionen oder Mitgliedern von Landtag bzw. Landesregierung), soweit diese nach der Verfassung oder Geschäftsordnung von Landtag oder Landesregierung eigene Rechte haben. mehr
Das Verfahren dient dem Schutz der Verfassung. Es ist Aufgabe des Staatsgerichtshofs, über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung zu befinden. mehr
Gegen den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf, in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt zu haben, kann jedes Mitglied der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen (sog. Selbstreinigungsverfahren). mehr
Ein Mitglied der Landesregierung kann vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden, dass es in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt habe (vgl. Art. 40 Abs. 1 NV). mehr
Ein Mitglied des Landtags kann wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. mehr
Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären (vgl. Art. 27 Abs. 1 NV). Ein Untersuchungsausschuss kann Beweise erheben (vgl. Art. 27 Abs. 2 NV) und berichtet dem Landtag über seine Untersuchungen (vgl. Art. 27 Abs. 5 NV). mehr
Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes (vgl. Art. 7 Abs. 1 NV). Seine Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (vgl. Art. 8 Abs. 1 NV). Die Niedersächsische Verfassung enthält Bestimmungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit ..... mehr